Elternmitwirkungsordnung für katholische Realschulen
in freier Trägerschaft in Bayern (EMO-R)
-Rahmenordnung-
(Katholisches Schulwerk in
Bayern 3/99)
1 Präambel
,,Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht . ...“
(Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz)
,,Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen.“
(Art. 126 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern)
,,Mit den Lehrern der Schulen, denen sie ihre Kinder zur Erziehung anvertrauen, sollen die Eltern eng zusammenarbeiten; aber auch die Lehrer sollen... eng mit den Eltern zusammenarbeiten; sie haben sie daher bereitwillig anzuhören, sollen Elternvereinigungen oder Elternversammlungen einrichten und hochschätzen.“
(Codex Juris Canonici, canon 796 § 2)
,,Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft können ihren Auftrag nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten erfüllen.“
(§ 2 Abs. 6 Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern)
Die Eltern an katholischen Schulen sind in besonderer Weise zur Mitgestaltung des Schullebens aufgerufen.
Die nachfolgenden Regeln konkretisieren die Rechte und Pflichten, welche die Elternschaft befähigen sollen, dieser Verantwortung gerecht zu werden.
2 Pädagogische
Grundlegung
Schule
ist Erziehungsgemeinschaft
In der Sicht des II. Vatikanischen Konzils ist die katholische Schule vor allem ,,Erziehungsgemeinschaft“.
Bei näherem Hinsehen wird deutlich, daß sich unter dem Stichwort ,,Erziehungsgemeinschaft“ eine Perspektive öffnet, die moderne Schule auf einen personalen Ursprung zurückbezieht und zugleich das schulische Geschehen auf das Ziel der Erziehung ausrichtet. In diesem Sinn ist ,,Erziehungsgemeinschaft“ mehr als eine Definition von Schule - sie ist Programm und Aufgabe für eine ständige innere Reform der katholischen Schulen.
...und
Verantwortungsgemeinschaft
Mit der Erziehungsgemeinschaft verbunden ist die Verantwortung auch der Eltern/Erziehungsberechtigten für die an der einzelnen Schule praktizierte Vorstellung von Erziehung, für die der Erziehung zugrundeliegenden Werte und für das Schulkonzept, aber auch für den materiellen Bestand der Schule, eine Verantwortung, die sich in der Elternarbeit konkretisiert.
Communio als Idee von Schule
Grundlage für dieses Konzept von Schule ist zum einen die Idee der ,,Communio“, unter der die Kirche seit dem II. Vatikanischen Konzil ihr Selbstverständnis neu entfaltet. Zahlreiche Merkmale, die für die kirchliche Gemeinschaft als ganze kennzeichnend sind, prägen auch das Bild der katholischen Schule. Dabei ist es gerade die Verbindung von theologischer Reflexion mit den Erkenntnissen der sozial- und erziehungswissenschaftlichen Forschung, die das Profil der katholischen Schule als christliche Erziehungsgemeinschaft prägt. Ohne Anspruch auf vollständige und systematische Darstellung lassen sich dabei insbesondere folgende Aspekte hervorheben:
Eltern
gehören zur Schule
Zur Erziehungsgemeinschaft gehören alle Personen, die mit der katholischen Schule in einer direkten Beziehung stehen: die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleitung, das andere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler, die im Mittelpunkt des Erziehungsprozesses stehen, sowie die Eltern und andere Erziehungsberechtigte.
Vor allem das Zusammenwirken zwischen Schule und Familie wird damit auf eine sehr viel engere und intensivere Grundlage gestellt, als die übliche Elternarbeit und Elternmitwirkung der Schule dies im allgemeinen vorsieht. Die Eltern sind in diesem Konzept nicht außenstehende Zusammenarbeitspartner, schon gar nicht bloße Leistungsnehmer der Schule. Sie gehören unmittelbar zur Erziehungsgemeinschaft und sollen diese auch mit ihren außerschulischen Erfahrungen und Kompetenzen bereichern, am Gespräch über wichtige pädagogische Fragen aktiv teilnehmen und vor allem auch das Erziehungskonzept der Schule mitgestalten und mittragen.
Daß dies im konkreten Fall die innerschulischen Prozesse nicht immer erleichtert, wird dabei keineswegs übersehen. Im Ergebnis aber können der Unterricht, das Lernklima und das gesamte Schulleben, die heute oft unter der Beziehungslosigkeit, wenn nicht gar Gegenläufigkeit von Elternhaus und Schule leiden, durch die Einbindung der Eltern nur gewinnen.
Spiritualität als Profil der einzelnen
Schule
Eine Schule, die sich in diesem Sinn als Gemeinschaft versteht, ist keine beliebige Institution neben anderen, sondern gewinnt eine unverwechselbare personale Identität, die dadurch gefördert werden kann, daß die Lehrkräfte und die Eltern in die ,,pädagogische Spiritualität“ des Trägers eingeführt werden bzw. bei einem Trägerwechsel die Ordensspiritualität bewahrt wird. Als Erziehungsgemeinschaft besitzt die einzelne Schule ein Profil, das sie von allen übrigen unterscheidet.
Konsens
läßt Erziehung gelingen
Zum Wesen einer jeden Gemeinschaft gehört die Übereinstimmung in grundlegenden Überzeugungen und Zielvorstellungen. Hiervon hängen ihr innerer Zusammenhalt und ihre Wirkungskraft nach außen ab. Erziehung gelingt um so besser, je stärker der Konsens der beteiligten Personen ist.
Der Gemeinschaftscharakter der katholischen Schule erwächst aus einem Grundbestand an gemeinsamen pädagogischen Vorstellungen, die mit der christlichen Sicht des Menschen und der Welt zusammenhängen und damit im Glauben an Jesus Christus verankert sind. Das Ziel aller Erziehungsbemühungen besteht an der katholischen Schule darin, den Schülerinnen und Schülern ein Heranwachsen zu lebensbejahenden, lebenstüchtigen, toleranten, mündigen christlichen Persönlichkeiten zu ermöglichen, die ihr privates und berufliches Leben aktiv gestalten und im öffentlichen Bereich sowie in der Kirche Verantwortung übernehmen können und wollen.
In dieser Allgemeinheit kann das Erziehungskonzept der katholischen Schule auf breite Akzeptanz und Zustimmung rechnen. Auch nicht-katholische und selbst nicht-christliche Eltern, Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer können sich auf diese Leitvorstellungen positiv einlassen und sie loyal mittragen.
Praktische Umsetzung bereitet
Schwierigkeiten
Schwierigkeiten beginnen aber sofort, wenn man darangeht, das Glaubens- und Kirchenverständnis, das Welt- und Menschenbild und erst recht die konkreten pädagogischen Maßstäbe und Zielvorstellungen für den schulischen Erziehungsprozeß genauer zu umreißen. Der Pluralismus der Meinungen und Einstellungen, der für die moderne Gesellschaft kennzeichnend ist, hat auch die Eltern- und Schülerschaft sowie die Lehrerkollegien der katholischen Schulen erfaßt.
Die Aufgabe, ein gemeinsames Erziehungskonzept zu entwickeln, das dem Unterricht und dem übrigen Schulleben als Grundlage und Orientierung dient, ist unter diesen Voraussetzungen nicht leicht. Die Erziehungsgemeinschaft der katholischen Schule steht dabei ständig vor der Frage, wie der nicht zur Disposition stehende Grundbestand an Überzeugungen (die ,,Prinzipien“ christlicher Erziehung, spezifische Ziele einer Ordensschulgemeinschaft etc.) mit der Vielzahl veränderbarer Interpretationen, zeitbedingter Interessen und aktueller Schwerpunktsetzungen in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden können.
Kultur des Gesprächs fördert Konsensfindung
Das kommunikative Geschehen innerhalb der katholischen Schule, die Bemühungen um eine Konsensfindung in den zentralen schulischen Anliegen können nur gelingen, wenn die Erziehungsgemeinschaft eine Kultur des Gesprächs und des persönlichen Umgangs entwickelt hat und auch über entsprechende Kommunikations- und Entscheidungsstrukturen verfügt.
Dabei geht es nicht nur um atmosphärische Belange, sondern um die innere Verfassung der katholischen Schule, um die Voraussetzungen für echte Mitwirkung und Mitverantwortung. Es geht um das persönliche Aufeinanderzugehen, um die Aufmerksamkeit für den anderen, um das Sicheinlassen und das Hinhören. Durch Kontakt und Gespräch können Ängste zwischen Lehrern und Eltern gemindert werden. Dabei sind alle Mitglieder der Schulgemeinschaft in ihren wechselseitigen Beziehungen gefordert. Die persönliche Bekanntschaft und die Beziehung zwischen Schule und Eltern ist von großer Bedeutung. Die Erziehungsgemeinschaft der katholischen Schule kann ohne eine Gesprächskultur, die ihr gesamtes Klima bestimmt, weder zu sich selbst finden noch ihre anspruchsvollen pädagogischen Aufgaben mit Erfolg wahrnehmen.
Information ermöglicht Mitwirkung
Schule besteht aus Mitgliedern, die sehr unterschiedliche persönliche Voraussetzungen mitbringen und im schulischen Zusammenwirken ganz verschiedene Aufgaben wahrzunehmen haben. Es ist kein Geheimnis, daß es in der Schule nicht nur um ,,Bildungswissen“ geht. Zwischen Schulträger und Schulleitung, Schulleitung und Lehrerkollegium, Lehrerinnen und Lehrern und Schülern, erst recht gegenüber den Eltern, besteht häufig ein Informationsgefälle, das dem Interesse an eigener Beteiligung und Übernahme von Mitverantwortung in hohem Maße abträglich ist. Die Unkenntnis inhaltlicher und personeller Zusammenhänge und die Undurchschaubarkeit vieler schulischer Prozesse verhindert bei Lehrern, Eltern, Schülerinnen und Schülern eine wirkliche Identifikation mit der Schule und entzieht damit der Erziehungsgemeinschaft ihren Boden.
Freiraum der katholischen Schule nutzen
Das Konzept der katholischen Schule als Erziehungsgemeinschaft zielt darauf ab, daß die Beteiligten selbst bei allen wichtigen Angelegenheiten mitwirken können. Dabei geht es nicht darum, die eigene Schule aus ihrer Tradition oder aus dem Zusammenhang des sie umgebenden Schulsystems zu lösen. Es bedeutet aber, den Gestaltungsraum, den die Erziehungsgemeinschaft einer Schule in freier Trägerschaft zugesteht, tatsächlich auszufüllen. Wenn die katholische Schule ihrem eigenen Anspruch gerecht werden soll, muß jede einzelne die Anstrengung auf sich nehmen, ein eigenes Erziehungskonzept zu entwickeln, das dem Unterricht und allen übrigen Seiten des Schullebens Profil gibt.
3 Elternarbeit
Elternarbeit ist nötig
Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft in einer kirchlichen Schule finden ihren Ausdruck vor allem in der engen Zusammenarbeit zwischen Schulleitung, Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern, die sich in der Struktur des Elternbeirats niederschlägt.
Elternarbeit gewinnt, wenn sie von Schulleitung und Lehrern unterstützt wird.
Das gemeinsame Ziel, junge Menschen in der Schule zu erziehen und zu unterrichten, setzt das Vertrauen und das Zutrauen in die Kompetenz und die gute Absicht der jeweiligen Partner voraus. Sie sind die Grundlagen, auf der eine fruchtbare pädagogische Arbeit und die Elternarbeit einer kirchlichen Schule aufgebaut werden können.
Elternarbeit ist Arbeit von Eltern mit den Eltern und für die Eltern. Sie ist kein Selbstzweck, sondern hat immer zum Ziel,
- die Persönlichkeit des Kindes zu fördern,
- die vielseitige Kompetenz der Eltern für den Auftrag der Schule zu erschließen und zu stärken und
- das erzieherische Handeln zwischen Schule und Elternhaus zum Wohl des Kindes aufeinander abzustimmen.
Sie entfaltet sich auf unterschiedlichen Ebenen der Information und Beratung, der Mitwirkung und Mitgestaltung und des gemeinsamen Feierns.
Miteinander reden, sich gegenseitig
informieren und Bescheid wissen
Die gegenseitige Information zwischen Elternhaus und Schule ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine helfende Zusammenarbeit und das Verständnis für die/den einzelne(n) Schülerin und Schüler.
Dies erfordert von seiten der Eltern, das Gespräch und den Kontakt mit der Schule zu suchen, und das nicht erst bei drängenden schulischen oder persönlichen Problemen. Die Schule muß wegen ihres erzieherischen Auftrages über wichtige, die Entwicklung einer Schülerin/eines Schülers berührende Vorgänge (Gesundheit, Familiensituation u. a.) informiert werden/sein.
Diesem Anliegen dienen Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Beratungsgespräche und Mitteilungen der Schule.
Umgekehrt benötigen die Eltern für das Verständnis der pädagogischen Arbeit in der Schule das nötige Hintergrundwissen über schulische Vorgänge.
Regelmäßige Elterninformationen/Elternbriefe. in denen die konkreten Schulziele und die pädagogischen Konzepte erläutert werden oder über das Geschehen in der Schule berichtet wird, können zu einer Vertrauens- und Verständnisbeziehung zwischen Eltern und Schule beitragen.
Elternarbeit beginnt bereits bei den Informationsveranstaltungen vor der Aufnahme der Schülerinnen/Schüler, in der die besonderen Erziehungsziele und -formen der Schule und die Erwartungen an die Eltern geklärt werden.
Jedes Jahr wird deshalb vor den großen Ferien ein Elternabend für die Eltern und Kinder der neuen fünften Klassen durchgeführt mit dem Ziel,
- Eltern und Kinder mit den Räumlichkeiten vertraut zu machen,
- alle organisatorischen Dinge wie z. B. Unterrichtszeiten, Busfahrzeiten, Bildung von Fahrgemeinschaften, Fahrradunterstellmöglichkeiten usw. schon vor Schulbeginn zu klären,
- Eltern mit den Zielen einer katholischen Schule vertraut zu machen,
- die neuen Klassenleiter durch den Schulleiter vorstellen zu lassen,
- Klassenlisten auszugeben, um Fahrgemeinschaften bilden zu können,
- ein erstes gemeinsames Elterntreffen zu organisieren, z.B. eine Wanderung zum Kennenlernen, dann gelingen die folgenden Wahlen in der Regel besser.
Neugewählte Klassenelternsprecher werden in einer informierenden Veranstaltung mit den Gremien der Schule und den notwendigen Formalitäten und Gewohnheiten bekannt gemacht.
Die Klassenelternsprecher informieren die Eltern über die Erziehungsziele der katholischen Schule, die Gremien der Schule, den Förderverein, die Mitwirkung der Eltern und die Erwartungen der Schule an die Eltern, das Schulwerk, die EVO bzw. andere Elternvereinigungen für katholische Realschulen in Bayern und die KED sowie die Pflichten der Eltern.
Der Elternbeirat bereitet pädagogische Schüler-Eltern-Lehrer-Tage vor zu wichtigen Themen, die in der Schule als aktuell erkannt werden, und berät Möglichkeiten der Lehrer-Eltern-Fortbildung zur pädagogischen Zusammenarbeit von Eltern und Lehrern, z.B. gemeinsame Teilnahme an Seminaren für Eltern und Lehrer.
Beziehungen leben
Die Schule, vor allem aber die Klasse, bildet eine mitprägende Lebensgemeinschaft während wichtiger Jahre der Entwicklung eines Jugendlichen. Das Gelingen der schulischen Laufbahn und einer guten charakterlichen Prägung des einzelnen Schülers hängen nicht zuletzt von der Art der Beziehungen in der Klasse und vom Schulklima ab.
Dabei können Eltern als ,,begleitende Bezugsgruppe“ für eine Klasse wie auch für die gesamte Schule eine positive, stabilisierende Rolle übernehmen, wenn Wertvorstellungen, gemeinsame erzieherische Vorstellungen und pädagogische Handlungsformen übereinstimmen.
Um diesen pädagogischen Rahmen zu sichern, werden von der Schule Klassenelternversammlungen (mit Lehrerinnen/Lehrern) durchgeführt.
Die Klassenelternversammlungen dienen
- der Information über Planungen, Aktivitäten oder Maßnahmen der Klasse und der Schule,
- der Besprechung konkreter, schulischer, sozialer oder pädagogischer Probleme in der Klasse (z.B. über Taschengeld, Zeitpunkt des Nachhausekommens, Klassenfahrt-Ziele und -Kosten, Leistungsbewertung) und
- der Diskussion und dem Austausch über allgemeine erzieherische Fragen.
Die Leitung hat der Klassenelternsprecher (vgl. die Struktur des Elternbeirats, S. 14).
Von den Eltern der jeweiligen Klasse wird die Teilnahme an diesen Klassenelternversammlungen erwartet.
Sich in der Schule begegnen
Die Qualität einer Schule hängt vom Ausmaß gelingender Beziehungen ab. Sie legen das Fundament für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein förderndes Schulklima.
Klassen- und Schulfeste, thematische oder kulturelle Veranstaltungen. regelmäßige religiöse Angebote, zu denen die Eltern eingeladen werden, stärken die Beziehung untereinander und zur Schule und fördern die Identität mit der Schule und ihren Zielen und Ausdrucksformen.
Die Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung und die fördernde Unterstützung dieser ,,Orte der Begegnung und des Erlebens“ in einer Schule durch die Eltern ist eine notwendige Voraussetzung für das Gelingen eines Schullebens; indem Eltern Interesse zeigen, fördern sie die Lernmotivation der Kinder.
Werte und pädagogische Konzepte klären
Die christliche Schule zeichnet sich u.a. dadurch aus, daß sie ihre Arbeit an religiösen, ethischen und pädagogischen Werten orientiert. Sie bilden wesentliche Identifikationsmerkmale einer Schule. Ihr Stellenwert wie ihre Umsetzung im schulischen Alltag müssen im Gespräch zwischen den Gruppen der Schule geklärt werden.
Dafür benötigt eine Schule feste institutionelle Formen auch im Bereich der Elternarbeit, z.B.
- Elternseminare zu pädagogischen Themen (religiöse Erziehung, Lern- und Arbeitstechniken, Pubertät, Lernmotivation, Sexualerziehung, Drogen, Berufsorientierung usw.), zur Gestaltung des schulischen Lebens (Verantwortung, Leistung, Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen usw.) oder zur Ausgestaltung des besonderen schulischen Angebots (Wahlfächer, Arbeitsgemeinschaften, Fahrten, Projekte usw.);
- Klassentage oder Klassenseminare zu bestimmten Anlässen oder Ereignissen (z. B. Wahl der 2. Fremdsprache, Firmung) oder zu selbstgewählten Themen.
Von den Eltern der Klasse wird die Teilnahme an diesen Klassentagen oder Klassenseminaren erwartet;
- offene Diskussionsforen zu wichtigen Fragen der Schulentwicklung;
- informelle Gesprächsgruppen interessierter Eltern zu Fragen konkreter erzieherischer Probleme (religiöse Erziehung, Medienkonsum, Umgang mit Schulunlust u. dgl.).
Die Schule bietet dafür den Raum und organisatorische Hilfen an.
Schulleben mitgestalten
In einer Schule, in der sich die Partner als Träger der Gestaltung der Schule verstehen dürfen, werden auch die Eltern eingebunden in die Planung und Mitgestaltung des Schullebens.
Dabei kommt es darauf an, daß die Eltern mit ihren fachlichen, beruflichen und menschlichen Möglichkeiten die schulische Arbeit begleiten und bereichern.
Mitgestaltung setzt von seiten der Eltern ein Interesse am schulischen Leben voraus; die Teilnahme an den Veranstaltungen wird erwartet.
Die Mitgestaltung kann sich in verschiedenen Formen äußern, wie z.B.
- in der Bereitschaft, in den offiziellen Elternmitwirkungsgremien (Klassenelternvertreter, Elternbeirat) oder in besonderen Arbeitskreisen, Aktionsgruppen der Schule oder im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit mitzuwirken,
- die finanzielle oder materielle Unterstützung konkreter Projekte der Schule oder von Klassen oder Gruppen zu sichern,
- Fahrten, Exkursionen oder andere Vorhaben durch Teilnahme als Begleitperson zu ermöglichen, wenn dies von der Schule gewünscht wird,
- in Konfliktfällen im Sinne einer ,,Kultur der Versöhnung“ eine Klärung zu versuchen und zur Bereinigung von Kollisionen und Mißverständnissen beizutragen.
4 Elternvertretungen
I. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Erziehungs-
und Verantwortungsgemeinschaft
Eltern haben durch Elternvertretungen teil an der an katholischen Schulen in freier Trägerschaft zu verwirklichenden Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft. Ihre Rechte und Pflichten bleiben im übrigen unberührt.
§ 2 Elternvertretungen
(1) Elternvertretungen sind
1. Klassenelternsprecher
2. Jahrgangsstufensprecher
3. Jahrgangsstufenkonferenz
4. Elternbeirat
(2) Eltern im Sinn dieser Ordnung sind die Erziehungsberechtigten der Schüler sowie die Eltern volljähriger Schüler.
(3) Die Amtszeit der Elternvertretung beträgt zwei Jahre, die des Klassenelternsprechers der Jahrgangsstufe 5 ( bzw.7) in Jahren ohne Wahl des Elternbeirats jedoch nur ein Jahr. Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit der bisherigen Elternvertretung.
(4) Die Mitgliedschaft in der Elternvertretung endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes, der Auflösung der Elternvertretung oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(5) Das Amt des Klassenelternsprechers und Jahrgangsstufensprechers setzt voraus, daß die entsprechende Klasse oder Jahrgangsstufe von einem Kind der Eltern besucht wird.
(6) Die Mitglieder der Elternvertretung haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(7) Die Tätigkeit der Elternvertretung ist ehrenamtlich.
(8) Für die Veranstaltungen der Elternvertretung sind Schulräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.
II. Abschnitt Klassenelternsprecher
§ 3 Aufgaben
(1) Der Klassenelternsprecher vertritt die Eltern gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und dem Schulträger in allen die Klasse betreffenden Angelegenheiten. Er stimmt sich dabei mit seinem Vertreter ab.
(2) Der Klassenelternsprecher hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er hält Kontakt zum Klassenleiter und vermittelt bei Problemen der Klasse oder einzelner Schüler,
2. er legt in Abstimmung mit dem Klassenleiter die Themen der Klassenelternversammlungen (Elternabende) fest und lädt dazu Eltern und Lehrer ein,
3. er berät mit dem Klassenleiter die Möglichkeiten eines Unterrichtsbesuchs durch einzelne Eltern.
(3) Der Klassenelternsprecher beruft im Einvernehmen mit dem Klassenleiter die Klassenelternversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz. Die Klassenelternversammlung besteht aus den Eltern der Schüler einer Klasse. Die Klassenelternversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr. Auf Antrag eines Fünftels der Eltern muß eine Klassenelternversammlung einberufen werden.
§ 4 Wahl
(1) Der Klassenelternsprecher und sein Vertreter werden aus der Mitte der Klassenelternversammlung gewählt. In der Jahrgangsstufe 5 (bzw.7) erfolgt die Wahl jährlich.
(2) Die Wahl erfolgt zu Beginn eines Schuljahres. Sie wird geleitet vom Klassenelternsprecher. Ist kein Klassenelternsprecher oder dessen Vertreter im Amt, wird sie vom Klassenleiter geleitet.
(3) Die Wahl erfolgt in der Regel schriftlich und geheim.
(4) Wahlberechtigt sind die Eltern der Schüler der Klasse. Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der Schule tätigen Lehrer.
III. Abschnitt Jahrgangsstufensprecher
§ 5 Aufgaben
(1) Der Jahrgangsstufensprecher gehört dem Elternbeirat an.
(2) Der Jahrgangsstufensprecher beruft die Jahrgangsstufenkonferenz ein und führt in ihr den Vorsitz.
(3) Der Jahrgangsstufensprecher informiert die Jahrgangsstufenkonferenz und die Klassenelternsprecher über die Beschlüsse des Elternbeirats und des Schulforums.
(4) Der Jahrgangsstufensprecher bereitet in Abstimmung mit den Klassenleitern der Jahrgangsstufe klassenübergreifende Elternversammlungen vor. Er arbeitet vertrauensvoll mit den Klassenleitern zusammen.
(5) Der Jahrgangsstufensprecher stimmt sich mit seinem Vertreter ab.
§ 6 Wahl oder Bestimmung
Die Klassenelternsprecher einer Jahrgangsstufe bestimmen oder wählen aus ihrer Mitte zu Beginn eines Schuljahres den Jahrgangsstufensprecher und seinen Vertreter.
IV. Abschnitt Jahrgangsstufenkonferenz
§ 7 Aufgaben
Die Jahrgangsstufenkonferenz berät alle Fragen, die die gesamte Jahrgangsstufe betreffen, insbesondere die Themen klassenübergreifender Elternversammlungen.
§ 8 Zusammensetzung
Die Jahrgangsstufenkonferenz besteht aus den Klassenelternsprechern einer Jahrgangsstufe und ihren Vertretern.
V. Abschnitt Elternbeirat
§ 9 Aufgaben
(1) Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. Der Elternbeirat vertritt die Eltern gegenüber dem Schulleiter, dem Schulträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende des Elternbeirats stimmt sich mit seinem Vertreter ab.
Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern,
2. Vorschläge zur besonderen pädagogischen Profilierung der Schule und zum religiösen Schulleben zu unterbreiten und zu beraten,
3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
4. besondere Einführungsveranstaltungen für Eltern und Schüler der Eingangsklassen zu Beginn des Schuljahres anzuregen oder durchzuführen,
5. Richtlinien für Unterrichtsbesuche von Eltern zu beraten,
6. Richtlinien über die Auswahl und vertragliche Aufnahme von Schülern sowie die Kündigung des Schulvertrags zu beraten,
7. mit Sorge zu tragen für die finanziellen Grundlagen und den Erhalt der Schule als Schule in freier Trägerschaft,
8. gemeinsame Anliegen von Eltern, Schülern und Lehrern durch Arbeitskreise und andere Formen des Zusammenwirkens zu fördern,
9. eine Klassenelternversammlung für die Eltern und Schüler der jeweils neuen Jahrgangsstufe 5 (bzw.7) vor den Sommerferien durchzuführen,
10. die neu gewählten Klassenelternsprecher in ihre Aufgaben einzuführen,
11. Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, die sich insbesondere beziehen auf
a) grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
b) die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,
c) die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse,
d) die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
e) Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
f) die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen,
12. das Benehmen darüber
herzustellen, welche Wahlpflichtfächergruppen geführt werden.
(2) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt notwendige Auskünfte. Regelmäßig nimmt der Schulleiter an den Sitzungen des Elternbeirats teil. Auf Wunsch des Elternbeirats soll der Schulleiter auch einem Lehrer Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über
1. Baumaßnahmen,
2. Fragen der Schulfinanzierung,
3. einen Wechsel der Schulträgerschaft,
4. die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtungen,
5. die Bestellung des Schulleiters. Dabei informiert der Schulträger den Elternbeirat rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor der Entscheidung, über die Neubesetzung der Stelle des Schulleiters. Er benennt die Einstellungskriterien. Der Elternbeirat kann Anregungen allgemeiner Art geben sowie eigene Vorschläge machen.
(3) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen
1. die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches,
2. die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen,
3. die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nichtzulassungspflichtiger Lernmittel,
4. Partnerschaften mit anderen Schulen,
5. der Name der Schule,
6. die Festlegung von Grundsätzen zur Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen sowie Schulpartnerschaften,
7. die Festlegung von Grundsätzen für die Mitarbeit von Eltern bei schulischen und außerschulischen Veranstaltungen.
(4) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit.
1. Er entsendet Mitglieder in das Schulforum.
2. Er entsendet Mitglieder in Elternvereinigungen für katholische Realschulen in Bayern sowie in den Diözesanverband der katholischen Elternschaft Deutschlands (KED) und andere Elternvereinigungen.
3. Dem Vorsitzenden des Elternbeirats und seinem Vertreter soll Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz gegeben werden.
(5) Der Elternbeirat wirkt vorbehaltlich einer schuleigenen Regelung bei Ordnungsmaßnahmen ebenso mit, wie das im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen bzw. in der Schulordnung für die Realschulen in Bayern vorgesehen ist. Über die Kündigung eines Schulvertrags wird der Elternbeirat informiert.
(6) Verweigert der Elternbeirat bei zustimmungspflichtigen Angelegenheiten die Zustimmung, wird die Angelegenheit dem Schulforum vorgelegt, das einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Wird der Vermittlungsvorschlag abgelehnt, kann der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers beantragen, der endgültig entscheidet.
§ 10 Zusammensetzung
(1) Der Elternbeirat umfaßt höchstens 12 Mitglieder. Er besteht aus den Jahrgangsstufensprechern sowie zusätzlich bis zur Höchstzahl gewählten Mitgliedern. Höchstens wird je angefangene 50 Schüler 1 Mitglied zusätzlich gewählt.
(2) Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülern oder einem Fünftel der Gesamtschülerzahl besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder ein vom Träger der Einrichtung bestimmter Erzieher, der nicht zugleich Schulleiter oder Lehrer ist, zusätzliches Mitglied des Elternbeirats.
§ 11 Geschäftsgang
(1) Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Er muß ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Mindestens eine Sitzung im Jahr findet zusammen mit allen Klassenelternsprechern der Schule statt.
(2) Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Schulleiter nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Elternbeirats teil. Der Elternbeirat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.
(4) An den Sitzungen des Elternbeirats können auf Einladung die Ersatzmitglieder sowie die Klassenelternsprecher und deren Vertreter sowie andere Personen, insbesondere seitens des Schulträgers teilnehmen.
(5) Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Niederschrift angefertigt. Diese wird auch den Mitgliedern des Schulforums übermittelt.
§ 12 Wahl
(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden zu Beginn eines Schuljahres nach der Wahl oder Bestimmung der Jahrgangsstufensprecher durchgeführt.
(2) Wahlberechtigt sind die Eltern, wählbar die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der Schule tätigen Lehrer und der Jahrgangsstufensprecher.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist auch der Leiter eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung, wählbar sind darüber hinaus Erzieher in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung, in denen Schüler der betreffenden Schule untergebracht sind. Das gilt nicht, sofern diese Mitglied des Elternbeirats sind.
(4) Die zu wählenden Mitglieder des Elternbeirats werden in einer Wahlversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten gewählt. Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung.
(5) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen gegenüber dem Vorsitzenden des Elternbeirats sind alle Wahlberechtigten befugt. Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.
(6) Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats geleitet. Der Vorsitzende sowie zwei von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte bestellte Personen bilden den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge, erstellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und gibt die Vorschlagsliste der Wahlversammlung bekannt.
(7) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe vorgenommen. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind. Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben. Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind.
(8) Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand festgestellt und in der Wahlversammlung bekanntgegeben. Enthält ein Stimmzettel Namen von nicht wählbaren Personen oder wurden mehr Stimmen abgegeben, als Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind, so ist der Stimmzettel ungültig. Wird ein Kandidat in einem Stimmzettel mehrfach genannt, so darf er nur einmal gezählt werden. Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung, die zu den Schulakten genommen wird.
(10) Ist weder ein Vorsitzender des Elternbeirats noch dessen Vertreter im Amt, so werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.
(11) Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleitung anfechten. Diese entscheidet über die Wahlanfechtung binnen eines Monats abschließend.
§ 13 Wahl des Vorsitzenden
Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Vertreter. Die Wahl erfolgt in der Regel schriftlich und geheim. Die Einladung obliegt dem Vorsitzenden des Elternbeirats, der die Wahl des neuen Elternbeirats geleitet hat, ansonsten dem Schulleiter.
VI. Abschnitt Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten
Diese Ordnung gilt an
ab
Skizze
Vorsitzender (Vertreter) des Elternbeirats
wird aus der Mitte des Elternbeirats gewählt
Der Elternbeirat
umfaßt höchstens 12 Mitglieder, er besteht aus den 6 (bzw.4) Jahrgangsstufensprechern und von in der Wahlversammlung gewählten Mitgliedern
Der Jahrgangsstufensprecher (Vertreter)
wird von den Klassenelternsprechern
der entsprechenden Klassen gewählt
Der Klassenelternsprecher (Vertreter)
wird aus der Mitte der Klassenelternversammlung gewählt.
Ordnung für das Schulforum
§ 1 Aufgaben
(1) An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforum eingerichtet.
(2) Das Schulforum berät Fragen, insbesondere pädagogischer Art, die Schüler, Eltern, Schulleiter und Lehrer gemeinsam betreffen, gibt Empfehlungen ab und nimmt Anregungen auf.
(3) Insbesondere berät das Schulforum Möglichkeiten gemeinsamer Veranstaltungen von Schülern, Eltern und Lehrern und führt diese durch. Es berät auch über Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Lehrern und Eltern.
(4) Dem Schulforum wird insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme gegeben
1. zu wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Eltern oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist,
2. zu Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in der Schule,
3. zum Erlaß einer Hausordnung,
4. zur Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,
5. zu Baumaßnahmen.
(5) Das Schulforum vermittelt ferner auf Antrag eines Betroffenen bei Konflikten zwischen Schülern und Lehrern. Ordnungsmaßnahmen, bei denen die Mitwirkung des Elternbeirats vorgesehen ist, werden im Schulforum nicht behandelt.
§ 2 Zusammensetzung
Das Schulforum besteht aus je drei Eltern, Schülern und Lehrern. Die Eltern werden vom Elternbeirat bestimmt. Die Lehrer werden von der Lehrerkonferenz gewählt. Diese bestimmt die Amtsdauer der Lehrer. Die Schüler werden durch den Schülerausschuß vertreten.
§ 3 Geschäftsgang
(1) Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter; er hat kein Stimmrecht. Das Schulforum wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Es ist ferner auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.
(2) Das Schulforum tagt nicht öffentlich. Es ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(3) Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte andere Personen hinzuziehen. Der Schulträger kann verlangen, an den Sitzungen des Schulforums teilzunehmen.
(4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Elternbeirat zu übermitteln ist.
(5) Die Mitglieder des Schulforums haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(6) Wird einem Beschluß des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum - auf dessen Antrag schriftlich zu begründen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Ordnung gilt an
ab