Elternmitwirkungsordnung für katholische Gymnasien

 

1             Präambel

 

,,Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. ...“ 

(Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz)

 

,,Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen.“

(Art. 126 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Bayern)

 

,,Mit den Lehrern der Schulen, denen sie ihre Kinder zur Erzie­hung anvertrauen, sollen die Eltern eng zusammenarbeiten; aber auch die Lehrer sollen ... eng mit den Eltern zusammenarbeiten; sie haben sie daher bereitwillig anzuhören, sollen Elternvereini­gungen oder Elternversammlungen einrichten und hoch­schätzen.“

(Codex Juris Canonici, canon 796 § 2)

 

,,Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft können ihren Auftrag nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteilig­ten erfüllen.“

(§ 2 Abs. 6 Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern)

 

 

Die Eltern an katholischen Schulen sind in besonderer Weise zur Mitgestaltung des Schullebens aufgerufen.

Die nachfolgenden Regeln konkretisieren die Rechte und Pflich­ten, welche die Elternschaft befähigen sollen, dieser Verantwor­tung gerecht zu werden.

 

 

2             Pädagogische Grundlegung

 

Schule ist Erziehungsgemeinschaft ...

In der Sicht des II. Vatikanischen Konzils ist die katholische Schule vor allem ,,Erziehungsgemeinschaft“.

Bei näherem Hinsehen wird deutlich, daß sich unter dem Stich­wort ,,Erziehungsgemeinschaft“ eine Perspektive öffnet, die mo­derne Schule auf einen personalen Ursprung zurückbezieht und zugleich das schulische Geschehen auf das Ziel der Erziehung ausrichtet. In diesem Sinn ist ,,Erziehungsgemeinschaft“ mehr als eine Definition von Schule - sie ist Programm und Aufgabe für eine ständige innere Reform der katholischen Schulen.

 

... und Verantwortungsgemeinschaft

Mit der Erziehungsgemeinschaft verbunden ist die Verantwor­tung auch der Eltern! Erziehungsberechtigten für die an der ein­zelnen Schule praktizierte Vorstellung von Erziehung, für die der Erziehung zugrundliegenden Werte und für das Schulkon­zept, aber auch für den materiellen Bestand der Schule, eine Ver­antwortung, die sich in der Elternarbeit konkretisiert.

 

Communio als Idee von Schule

Grundlage für dieses Konzept von Schule ist zum einen die Idee der ,,Communio“, unter der die Kirche seit dem II. Vatikanischen Konzil ihr Selbstverständnis neu entfaltet. Zahlreiche Merkmale, die für die kirchliche Gemeinschaft als ganze kennzeichnend sind, prägen auch das Bild der katholischen Schule. Dabei ist es gerade die Verbindung von theologischer Reflexion mit den Er­kenntnissen der sozial- und erziehungswissenschaftlichen For­schung, die das Pmfil der katholischen Schule als christliche Er­ziehungsgemeinschaft prägt. Ohne Anspruch auf vollständige und systematische Darstellung lassen sich dabei insbesondere folgende Aspekte hervorheben:

 

Eltern gehören zur Schule

Zur Erziehungsgemeinschaft gehören alle Personen, die mit der katholischen Schule in einer direkten Beziehung stehen: die Leh­rerinnen und Lehrer, die Schulleitung, das andere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler, die im Mittelpunkt des Erziehungsprozesses stehen, sowie die Eltern und andere Erzie­hungsberechtigte.

Vor allem das Zusammenwirken zwischen Schule und Familie wird damit auf eine sehr viel engere und intensivere Grundlage gestellt, als die übliche Elternarbeit und Elternmitwirkung der Schule dies im allgemeinen vorsieht. Die Eltern sind in diesem Konzept nicht außenstehende Zusammenarbeitspartner, schon gar nicht bloße Leistungsnehmer der Schule. Sie gehören unmit­telbar zur Erziehungsgemeinschaft und sollen diese auch mit ihren außerschulischen Erfahrungen und Kompetenzen berei­chern, am Gespräch über wichtige pädagogische Fragen aktiv teilnehmen und vor allem auch das Erziehungskonzept der Schule mitgestalten und mittragen.

Daß dies im konkreten Fall die innerschulischen Prozesse nicht immer erleichtert, wird dabei keineswegs übersehen. Im Ergeb­nis aber können der Unterricht, das Lernklima und das gesamte Schulleben, die heute oft unter der Beziehungslosigkeit, wenn nicht gar Gegenläufigkeit von Elternhaus und Schule leiden, durch die Einbindung der Eltern nur gewinnen.

 

Spiritualität als Profil der einzelnen Schule

Eine Schule, die sich in diesem Sinn als Gemeinschaft versteht, ist keine beliebige Institution neben anderen, sondern gewinnt eine unverwechselbare personale Identität, die dadurch geför­dert werden kann, daß die Lehrkräfte und die Eltern in die ,,pädagogische Spiritualität“ des Trägers eingeführt werden bzw. bei einem Trägerwechsel die ,Ordensspiritualität bewahrt wird. Als Erziehungsgemeinschaft besitzt die einzelne Schule ein Pro­fil, das sie von allen übrigen unterscheidet.

 

Konsens läßt Erziehung gelingen

Zum Wesen einer jeden Gemeinschaft gehört die Übereinstim­mung in grundlegenden Überzeugungen und Zielvorstellungen. Hiervon hängen ihr innerer Zusammenhalt und ihre Wirkungs­kraft nach außen ab. Erziehung gelingt um so besser, je stärker der Konsens der beteiligten Personen ist.

Der Gemeinschaftscharakter der katholischen Schule erwächst aus einem Grundbestand an gemeinsamen pädagogischen Vor­stellungen, die mit der christlichen Sicht des Menschen und der Welt zusammenhängen und damit im Glauben an Jesus Christus verankert sind. Das Ziel aller Erziehungsbemühungen besteht an der katholischen Schule darin, den Schülerinnen und Schü­lern ein Heranwachsen zu lebensbejahenden, lebenstüchtigen, toleranten, mündigen christlichen Persönlichkeiten zu ermögli­chen, die ihr privates und berufliches Leben aktiv gestalten und im öffentlichen Bereich sowie in der Kirche Verantwortung über­nehmen können und wollen.

In dieser Allgemeinheit kann das Erziehungskonzept der katho­lischen Schule auf breite Akzeptanz und Zustimmung rechnen. Auch nicht-katholische und selbst nicht-christliche Eltern, Schü­lerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer können sich auf diese Leitvorstellungen positiv einlassen und sie loyal mittragen.

 

Praktische Umsetzung bereitet Schwierigkeiten

Schwierigkeiten beginnen aber sofort, wenn man darangeht, das Glaubens- und Kirchenverständnis, das Welt- und Menschen­bild und erst recht die konkreten pädagogischen Maßstäbe und Zielvorstellungen für den schulischen Erziehungsprozeß genau­er zu umreißen. Der Pluralismus der Meinungen und Einstellun­gen, der für die moderne Gesellschaft kennzeichnend ist, hat auch die Eltern- und Schülerschaft sowie die Lehrerkollegien der katholischen Schulen erfaßt.

Die Aufgabe, ein gemeinsames Erziehungskonzept zu ent­wickeln, das dem Unterricht und dem übrigen Schulleben als Grundlage und Orientierung dient, ist unter diesen Voraus­setzungen nicht leicht. Die Erziehungsgemeinschaft der katholi­schen Schule steht dabei ständig vor der Frage, wie der nicht zur Disposition stehende Grundbestand an Überzeugungen (die ,,Prinzipien“ christlicher Erziehung, spezifische Ziele einer Or­densschulgemeinschaft etc.) mit der Vielzahl veränderbarer In­terpretationen, zeitbedingter Interessen und aktueller Schwer­punktsetzungen in ein angemessenes Verhältnis gebracht wer­den können.

 

Kultur des Gesprächs fördert Konsensfindung

Das kommunikative Geschehen innerhalb der katholischen Schule, die Bemühungen um eine Konsensfindung in den zen­tralen schulischen Anliegen können nur gelingen, wenn die Er­ziehungsgemeinschaft eine Kultur des Gesprächs und des per­sönlichen Umgangs entwickelt hat und auch über entsprechende Kommunikations- und Entscheidungsstrukturen verfügt.

Dabei geht es nicht nur um atmosphärische Belange, sondern um die innere Verfassung der katholischen Schule, um die Vor­aussetzungen für echte Mitwirkung und Mitverantwortung. Es geht um das persönliche Aufeinanderzugehen, um die Auf­merksamkeit für den anderen, um das Sicheinlassen und das Hinhören. Durch Kontakt und Gespräch können Ängste zwi­schen Lehrern und Eltern gemindert werden. Dabei sind alle Mitglieder der Schulgemeinschaft in ihren wechselseitigen Be­ziehungen gefordert. Die persönliche Bekanntschaft und die Be­ziehung zwischen Schule und Eltern ist von großer Bedeutung. Die Erziehungsgemeinschaft der katholischen Schule kann ohne eine Gesprächskultur, die ihr gesamtes Klima bestimmt, weder zu sich selbst finden noch ihre anspruchsvollen pädagogischen Aufgaben mit Erfolg wahrnehmen.

 

Information ermöglicht Mitwirkung

Schule besteht aus Mitgliedern, die sehr unterschiedliche per­sönliche Voraussetzungen mitbringen und im schulischen Zu­sammenwirken ganz verschiedene Aufgaben wahrzunehmen haben. Es ist kein Geheimnis, daß es in der Schule nicht nur um ,,Bildungswissen“ geht. Zwischen Schulträger und Schulleitung, Schulleitung und Lehrerkollegium, Lehrerinnen und Lehrern und Schülern, erst recht gegenüber den Eltern, besteht häufig ein Informationsgefälle, das dem Interesse an eigener Beteiligung und bernahme von Mitverantwortung in hohem Maße abträg­lich ist. Die Unkenntnis inhaltlicher und personeller Zusammen­hänge und die Undurchschaubarkeit vieler schulischer Prozesse verhindert bei Lehrern, Eltern, Schülerinnen und Schülern eine wirkliche Identifikation mit der Schule und entzieht damit der Erziehungsgemeinschaft ihren Boden.

 

Freiraum der katholischen Schule nutzen

Das Konzept der katholischen Schule als Erziehungsgemeinschaft zielt darauf ab, daß die Beteiligten selbst bei allen wichti­gen Angelegenheiten mitwirken können. Dabei geht es nicht darum, die eigene Schule aus ihrer Tradition oder aus dem Zu­sammenhang des sie umgebenden Schulsystems zu lösen. Es be­deutet aber, den Gestaltungsraum, den die Erziehungsgemein­schaft einer Schule in freier Trägerschaft zugesteht, tatsächlich auszufüllen. Wenn die katholische Schule ihrem eigenen An­spruch gerecht werden soll, muß jede einzelne die Anstrengung auf sich nehmen, ein eigenes Erziehungskonzept zu entwickeln, das dem Unterricht und allen übrigen Seiten des Schullebens Profil gibt.

 

 

3             Elternarbeit

 

Elternarbeit ist nötig

Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft in einer kirchli­chen Schule finden ihren Ausdruck vor allem in der engen Zu­sammenarbeit zwischen Schulleitung, Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern, die sich in der Struktur des Eltern­beirats niederschlägt.

Elternarbeit gewinnt, wenn sie von Schulleitung und Lehrern unterstützt wird.

Das gemeinsame Ziel, junge Menschen in der Schule zu erziehen und zu unterrichten, setzt das Vertrauen und das Zutrauen in die Kompetenz und die gute Absicht der jeweiligen Partner vor­aus. Sie sind die Grundlagen, auf der eine fruchtbare pädago­gische Arbeit und die Elternarbeit einer kirchlichen Schule auf­gebaut werden können.

Elternarbeit ist Arbeit von Eltern mit den Eltern und für die El­tern. Sie ist kein Selbstzweck, sondern hat immer zum Ziel,

- die Persönlichkeit des Kindes zu fördern,

- die vielseitige Kompetenz der Eltern für den Auftrag der Schu­le zu erschließen und zu stärken und

- das erzieherische Handeln zwischen Schule und Elternhaus zum Wohl des Kindes aufeinander abzustimmen.

Sie entfaltet sich auf unterschiedlichen Ebenen der Information und Beratung, der Mitwirkung und Mitgestaltung und des ge­meinsamen Feierns.

 

Miteinander reden, sich gegenseitig informieren und Bescheid wissen

Die gegenseitige Information zwischen Elternhaus und Schule ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine helfende Zusam­menarbeit und das Verständnis für die/den einzelne(n) Schüle­rin und Schüler.

Dies erfordert von seiten der Eltern, das Gespräch und den Kon­takt mit der Schule zu suchen, und das nicht erst bei drängenden schulischen oder persönlichen Problemen. Die Schule muß wegen ihres erzieherischen Auftrages über wichtige, die Ent­wicklung einer Schülerin/eines Schülers berührende Vorgänge (Gesundheit, Familiensituation u. a.) informiert werden/sein.

Diesem Anliegen dienen Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Beratungsgespräche und Mitteilungen der Schule.

Umgekehrt benötigen die Eltern für das Verständnis der päd­agogischen Arbeit in der Schule das nötige Hintergrundwissen über schulische Vorgänge.

Regelmäßige Elterninformationen/Elternbriefe, in denen die konkreten Schulziele und die pädagogischen Konzepte erläutert werden oder über das Geschehen in der Schule berichtet wird, können zu einer Vertrauens- und Verständnisbeziehung zwi­schen Eltern und Schule beitragen.

Elternarbeit beginnt bereits bei den Informationsveranstaltungen vor der Aufnahme der Schülerinnen/Schüler, in der die beson­deren Erziehungsziele und -formen der Schule und die Erwar­tungen an die Eltern geklärt werden.

Jedes Jahr wird deshalb vor den großen Ferien ein Elternabend für die Eltern und Kinder der neuen fünften Klassen durchge­führt mit dem Ziel,

- Eltern und Kinder mit den Räumlichkeiten vertraut zu ma­chen,

- alle organisatorischen Dinge wie z. B. Unterrichtszeiten, Bus­fahrzeiten, Bildung von Fahrgemeinschaften, Fahrradunterstell­möglichkeiten usw. schon vor Schulbeginn zu klären,

- Eltern mit den Zielen einer katholischen Schule vertraut zu ma­chen,

- die neuen Klassenleiter durch den Schulleiter vorstellen zu las­sen,

- Klassenlisten auszugeben, um Fahrgemeinschaften bilden zu können,

- ein erstes gemeinsames Elterntreffen zu organisieren, z.B. eine Wanderung zum Kennenlernen, dann gelingen die folgenden Wahlen in der Regel besser.

 

Neugewählte Klassenelternsprecher werden in einer informie­renden Veranstaltung mit den Gremien der Schule und den not­wendigen Formalitäten und Gewohnheiten bekannt gemacht.

 

Die Klassenelternsprecher informieren die Eltern über die Erzie­hungsziele der katholischen Schule, die Gremien der Schule, den Förderverein, die Mitwirkung der Eltern und die Erwartungen der Schule an die Eltern, das Schulwerk, die EVO und die KED sowie die Pflichten der Eltern.

 

Der Elternbeirat bereitet pädagogische Schüler-Eltern-Lehrer-Tage vor zu wichtigen Themen, die in der Schule als aktuell er­kannt werden, und berät Möglichkeiten der Lehrer-Eltern-Fort­bildung zur pädagogischen Zusammenarbeit von Eltern und Lehrern, z.B. gemeinsame Teilnahme an Seminaren für Eltern und Lehrer.

 

Beziehungen leben

Die Schule, vor allem aber die Klasse, bildet eine mitprägende Lebensgemeinschaft während wichtiger Jahre der Entwicklung eines Jugendlichen. Das Gelingen der schulischen Laufbahn und einer guten charakterlichen Prägung des einzelnen Schülers hän­gen nicht zuletzt von der Art der Beziehungen in der Klasse und vom Schulklima ab.

Dabei können Eltern als ,,begleitende Bezugsgruppe“ für eine Klasse wie auch für die gesamte Schule eine positive, stabilisie­rende Rolle übernehmen, wenn Wertvorstellungen, gemeinsame erzieherische Vorstellungen und pädagogische Handlungsfor­men übereinstimmen.

Um diesen pädagogischen Rahmen zu sichern, werden von der Schule Klassenelternversammlungen (mit Lehrerinnen/Lehrern) durchgeführt.

Die Klassenelternversammlungen dienen

- der Information über Planungen, Aktivitäten oder Maßnahmen der Klasse und der Schule,

- der Besprechung konkreter, schulischer, sozialer oder pädago­gischer Probleme in der Klasse (z.B. über Taschengeld, Zeitpunkt des Nachhausekommens, Klassenfahrt-Ziele und -Kosten, Lei­stungsbewertung) und

- der Diskussion und dem Austausch über allgemeine erzieheri­sche Fragen.

 

Die Leitung hat der Klassenelternsprecher (vgl. die Struktur des Elternbeirats, S. 26).

Von den Eltern der jeweiligen Klasse wird die Teilnahme an die­sen Klassenelternversammlungen erwartet.

 

Sich in der Schule begegnen

Die Qualität einer Schule hängt vom Ausmaß gelingender Bezie­hungen ab. Sie legen das Fundament für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein förderndes Schulklima.

Klassen- und Schulfeste, thematische oder kulturelle Veranstal­tungen, regelmäßige religiöse Angebote, zu denen die Eltern ein­geladen werden, stärken die Beziehung untereinander und zur Schule und fördern die Identität mit der Schule und ihren Zielen und Ausdrucksformen.

Die Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung und die fördernde Unterstützung dieser ,,Orte der Begegnung und des Erlebens“ in einer Schule durch die Eltern ist eine notwendige Voraussetzung für das Gelingen eines Schullebens; indem Eltern Interesse zeigen, fördern sie die Lernmotivation der Kinder.

 

Werte und pädagogische Konzepte klären

Die christliche Schule zeichnet sich u.a. dadurch aus, daß sie ihre Arbeit an religiösen, ethischen und pädagogischen Werten orien­tiert. Sie bilden wesentliche Identifikationsmerkmale einer Schu­le. Ihr Stellenwert wie ihre Umsetzung im schulischen Alltag müssen im Gespräch zwischen den Gruppen der Schule geklärt werden.

Dafür benötigt eine Schule feste institutionelle Formen auch im Bereich der Elternarbeit, z.B.

- Elternseminare zu pädagogischen Themen (religiöse Erzie­hung, Lern- und Arbeitstechniken, Pubertät, Lernmotivation, Se­xualerziehung, Drogen, Berufsorientierung usw.), zur Gestal­tung des schulischen Lebens (Verantwortung, Leistung, Ord­nungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen usw.) oder zur Ausgestaltung des besonderen schulischen Angebots (Wahl­fächer, Arbeitsgemeinschaften, Fahrten, Projekte usw.);

- Klassentage oder Klassenseminare zu bestimmten Anlässen oder Ereignissen (z. B. Wahl der 2. Fremdsprache, Firmung) oder zu selbstgewählten Themen.

Von den Eltern der Klasse wird die Teilnahme an diesen Klas­sentagen oder Klassenseminaren erwartet;

- offene Diskussionsforen zu wichtigen Fragen der Schulent­wicklung;

- informelle Gesprächsgruppen interessierter Eltern zu Fragen konkreter erzieherischer Probleme (religiöse Erziehung, Medien­konsum, Umgang mit Schulunlust u. dgl.).

Die Schule bietet dafür den Raum und organisatorische Hilfen an.

 

Schulleben mitgestalten

In einer Schule, in der sich die Partner als Träger der Gestaltung der Schule verstehen dürfen, werden auch die Eltern eingebun­den in die Planung und Mitgestaltung des Schullebens.

Dabei kommt es darauf an, daß die Eltern mit ihren fachlichen, beruflichen und menschlichen Möglichkeiten die schulische Ar­beit begleiten und bereichern.

Mitgestaltung setzt von seiten der Eltern ein Interesse am schuli­schen Leben voraus; die Teilnahme an den Veranstaltungen wird erwartet.

Die Mitgestaltung kann sich in verschiedenen Formen äußern, wie z.B.

- in der Bereitschaft, in den offiziellen Elternmitwirkungsgre­mien (Klassenelternvertreter, Elternbeirat) oder in besonderen Arbeits­kreisen, Aktionsgruppen der Schule oder im Bereich der Öffent­lichkeitsarbeit mitzuwirken,

- die finanzielle oder materielle Unterstützung konkreter Projek­te der Schule oder von Klassen oder Gruppen zu sichern,

 -Fahrten, Exkursionen oder andere Vorhaben durch Teilnahme als Begleitperson zu ermöglichen, wenn dies von der Schule ge­wünscht wird,

- in Konfliktfällen im Sinne einer ,,Kultur der Versöhnung“ eine Klärung zu versuchen und zur Bereinigung von Kollisionen und Mißverständnissen beizutragen.

 

 

4             Elternvertretungen

 

1. Abschnitt                  Allgemeines

 

§ 1              Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft

 

Eltern haben durch Elternvertretungen teil an der an katholi­schen Schulen in freier Trägerschaft zu verwirklichenden Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft. Ihre Rechte und Pflichten bleiben im übrigen unberührt.

 

§ 2              Elternvertretungen

 

(1) Elternvertretungen sind

 

1. Klassenelternsprecher

 

2. Jahrgangsstufensprecher

 

3. Jahrgangsstufenkonferenz

 

4. Elternbeirat

 

(2) Eltern im Sinn dieser Ordnung sind die Erziehungsberechtig­ten der Schüler sowie die Eltern volljähriger Schüler.

 

(3) Die Amtszeit der Elternvertretung beträgt zwei Jahre, die des Klassenelternsprechers der Jahrgangsstufe 5 in Jahren ohne Wahl des Elternbeirats jedoch nur ein Jahr. Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit der bisherigen Elternvertretung.

 

(4) Die Mitgliedschaft in der Elternvertretung endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes, der Auflösung der Eltern­vertretung oder dem Verlust der Wählbarkeit. An die Stelle aus­geschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzah­len nach. Mit der Jahrgangsstufe 12 endet das Amt als Klassenel­ternsprecher.

 

(5) Das Amt des Klassenelternsprechers und Jahrgangsstufen­sprechers setzt voraus, daß die entsprechende Klasse oder Jahr­gangsstufe von einem Kind der Eltern besucht wird.

 

(6) Die Mitglieder der Elternvertretung haben auch nach Beendi­gung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit be­kanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu be­wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

(7) Die Tätigkeit der Elternvertretung ist ehrenamtlich.

 

(8) Für die Veranstaltungen der Elternvertretung sind Schulräu­me kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

 

II. Abschnitt                 Klassenelternsprecher

 

§ 3              Aufgaben

 

(1) Der Klassenelternsprecher vertritt in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 die Eltern gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und dem Schulträger in allen die Klasse betreffenden Angelegenhei­ten. Er stimmt sich dabei mit seinem Vertreter ab.

 

(2) Der Klassenelternsprecher hat insbesondere folgende Aufga­ben:

 

1. Er hält Kontakt zum Klassenleiter und vermittelt bei Proble­men der Klasse oder einzelner Schüler,

 

2. er legt in Abstimmung mit dem Klassenleiter die Themen der Klassenelternversammlungen (Elternabende) fest und lädt dazu Eltern und Lehrer ein,

 

3. er berät mit dem Klassenleiter die Möglichkeiten eines Unter­richtsbesuchs durch einzelne Eltern.

 

(3) Der Klassenelternsprecher beruft im Einvernehmen mit dem Klassenleiter die Klassenelternversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz. Die Klassenelternversammlung besteht aus den El­tern der Schüler einer Klasse. Die Klassenelternversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr. Auf Antrag eines Fünftels der Eltern muß eine Klassenelternversammlung einberufen werden.

 

§ 4              Wahl

 

(1) Der Klassenelternsprecher und sein Vertreter werden aus der Mitte der Klassenelternversammlung gewählt. In der Jahrgangs-stufe 5 erfolgt die Wahl jährlich.

 

(2) Die Wahl erfolgt zu Beginn eines Schuljahres. Sie wird gelei­tet vom Klassenelternsprecher. Ist kein Klassenelternsprecher oder dessen Vertreter im Amt, wird sie vom Klassenleiter gelei­tet.

 

(3) Die Wahl erfolgt in der Regel schriftlich und geheim.

 

(4) Wahlberechtigt sind die Eltern der Schüler der Klasse. Wähl­bar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der Schule tätigen Lehrer.

 

 

III. Abschnitt                Jahrgangsstufensprecher

 

§ 5              Aufgaben

 

(1) Der Jahrgangsstufensprecher gehört dem Elternbeirat an.

 

(2) Der Jahrgangsstufensprecher beruft die Jahrgangsstufenkon­ferenz ein und führt in ihr den Vorsitz.

 

(3) Der Jahrgangsstufensprecher informiert die Jahrgangsstufen­konferenz und die Klassenelternsprecher über die Beschlüsse des Elternbeirats und des Schulforums.

 

(4) Der Jahrgangsstufensprecher bereitet in Abstimmung mit den Klassenleitern der Jahrgangsstufe klassenübergreifende El­ternversammlungen vor. Er arbeitet vertrauensvoll mit den Klassenleitern zusammen.

 

(5) Der Jahrgangsstufensprecher stimmt sich mit seinem Vertre­ter ab.

 

§ 6              Wahl oder Bestimmung

 

Die Klassenelternsprecher einer Jahrgangsstufe bestimmen oder wählen aus ihrer Mitte zu Beginn eines Schuljahres den Jahr­gangsstufensprecher und seinen Vertreter.

 

 

IV. Abschnitt                Jahrgangsstufenkonferenz

 

§ 7              Aufgaben

 

Die Jahrgangsstufenkonferenz berät alle Fragen, die die gesamte Jahrgangsstufe betreffen, insbesondere die Themen klassenüber­greifender Elternversammlungen.

 

§ 8              Zusammensetzung

 

Die Jahrgangsstufenkonferenz besteht aus den Klasseneltern­sprechern einer Jahrgangsstufe und ihren Vertretern.

 

 

V. Abschnitt                 Elternbeirat

 

§ 9              Aufgaben

 

(1) Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirkli­chung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbrei­ten. Der Elternbeirat vertritt die Eltern gegenüber dem Schullei­ter, dem Schulträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffent­lichkeit. Der Vorsitzende des Elternbeirats stimmt sich mit seinem Vertreter ab.

 

Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

 

1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Leh­rern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern,

 

2. Vorschläge zur besonderen pädagogischen Profilierung der Schule und zum religiösen Schulleben zu unterbreiten und zu beraten,

 

3. den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

 

4. besondere Einführungsveranstaltungen für Eltern und Schüler der Eingangsklassen zu Beginn des Schuljahres anzuregen oder durchzuführen,

 

5. Richtlinien für Unterrichtsbesuche von Eltern zu beraten,

 

6. Richtlinien über die Auswahl und vertragliche Aufnahme von Schülern sowie die Kündigung des Schulvertrags zu beraten,

 

7. mit Sorge zu tragen für die finanziellen Grundlagen und den Erhalt der Schule als Schule in freier Trägerschaft,

 

8. gemeinsame Anliegen von Eltern, Schülern und Lehrern durch Arbeitskreise und andere Formen des Zusammenwirkens zu fördern,

 

9. eine Klassenelternversammlung für die Eltern und Schüler der jeweils neuen Jahrgangsstufe 5 vor den Sommerferien durchzuführen,

 

10. die neu gewählten Klassenelternsprecher in ihre Aufgaben einzuführen,

 

11. Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, die sich insbesondere beziehen auf

 

a) grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbe­triebs,

 

b) die Zahl der Schulaufgaben, der Kurzarbeiten und Stegreif­aufgaben sowie auf die Frage, ob im ersten Halbjahr der Jahr­gangsstufe 5 an die Stelle von Schulaufgaben kleinere schriftli­che Arbeiten treten,

 

c) die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,

 

d) die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse,

 

e) die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittel­freiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,

 

f) Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Ju­gendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,

 

g) die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen.

 

(2) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühest­möglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Ver­wirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt notwendige Aus­künfte. Regelmäßig nimmt der Schulleiter an den Sitzungen des Elternbeirats teil. Auf Wunsch des Elternbeirats soll der Schullei­ter auch einem Lehrer Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu in­formieren. Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über

 

1. Baumaßnahmen,

 

2. Fragen der Schulfinanzierung,

 

3. einen Wechsel der Schulträgerschaft,

 

4. die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtun­gen,

 

5. die Bestellung des Schulleiters. Dabei informiert der Schulträ­ger den Elternbeirat rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor der Entscheidung, über die Neubesetzung der Stelle des Schulleiters. Er benennt die Einstellungskriterien. Der Elternbeirat kann An­regungen allgemeiner Art geben sowie eigene Vorschläge ma­chen.

 

(3) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen

 

1. die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulski­kursen, Studienfahrten sowie Fahrten im Rahmen des internatio­nalen Schüleraustausches,

 

2. die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen,

 

3. die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nichtzulassungspflichtiger Lernmittel,

 

4. Partnerschaften mit anderen Schulen,

 

5. der Name der Schule,

 

6. die Festlegung von Grundsätzen zur Zusammenarbeit mit an­deren Schulen und außerschulischen Institutionen sowie Schul­partnerschaften,

 

7. die Festlegung von Grundsätzen für die Mitarbeit von Eltern bei schulischen und außerschulischen Veranstaltungen.

 

(4) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit.

 

1. Er entsendet Mitglieder in das Schulforum.

 

2. Er entsendet Mitglieder in die Elternvereinigung an den Gym­nasien der Orden und anderer freier katholischer Schulträger in Bayern (EVO) sowie in den Diözesanverband der katholischen Elternschaft Deutschlands (KED) und andere Elternvereinigun­gen.

 

3. Dem Vorsitzenden des Elternbeirats und seinem Vertreter soll Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz gegeben wer­den.

 

(5) Der Elternbeirat wirkt bei Ordnungsmaßnahmen ebenso mit, wie das im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unter­richtswesen bzw. in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern vorgesehen ist. Über die Kündigung eines Schulvertrags wird der Elternbeirat informiert.

 

(6) Verweigert der Elternbeirat bei zustimmungspflichtigen An­gelegenheiten die Zustimmung, wird die Angelegenheit dem Schulforum vorgelegt, das einen Vermittlungsvorschlag unter­breitet. Wird der Vermittlungsvorschlag abgelehnt, kann der Schulleiter die Entscheidung des Schulträgers beantragen, der endgültig entscheidet.

 

§ 10            Zusammensetzung

 

(1) Der Elternbeirat besteht aus den Jahrgangsstufensprechern der Jahrgangsstufen 5 - 11 sowie sieben weiteren gewählten Mit­gliedern. An nicht voll ausgebauten Gymnasien besteht der El­ternbeirat aus den Jahrgangsstufensprechern und einer gleichen Anzahl gewählter Mitglieder.

 

(2) Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülern oder einem Fünftel der Gesamt­schülerzahl besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnli­chen Einrichtung untergebracht sind, so ist der Leiter dieser Ein­richtung oder ein vom Träger der Einrichtung bestimmter Erzie­her, der nicht zugleich Schulleiter oder Lehrer ist, Mitglied des Elternbeirats.

 

§ 11            Geschäftsgang

 

(1) Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf zu Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Er muß ihn einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Minde­stens eine Sitzung im Jahr findet zusammen mit allen Klassenel­ternsprechern der Schule statt.

 

(2) Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und minde­stens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(3) Der Schulleiter nimmt regelmäßig an den Sitzungen des El­ternbeirats teil. Der Elternbeirat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.

 

(4) An den Sitzungen des Elternbeirats können auf Einladung die Ersatzmitglieder sowie die Klassenelternsprecher und deren Vertreter sowie andere Personen, insbesondere seitens des Schul­trägers teilnehmen.

 

(5) Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Niederschrift angefertigt. Diese wird auch den Mitgliedern des Schulforums übermittelt.

 

§ 12            Wahl

 

(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden zu Beginn eines Schul­jahres nach der Wahl oder Bestimmung der Jahrgangsstufen­sprecher durchgeführt.

 

(2) Wahlberechtigt sind die Eltern, wählbar die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der Schule tätigen Lehrer und der Jahr­gangsstufensprecher.

 

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist auch der Leiter eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung, wählbar sind darüber hinaus Erzieher in einem Schülerheim oder einer ähnli­chen Einrichtung, in denen Schüler der betreffenden Schule un­tergebracht sind. Das gilt nicht, sofern diese Mitglied des Eltern­beirats sind.

 

(4) Die zu wählenden Mitglieder des Elternbeirats werden in einer Wahlversammlung aus der Mitte der Wahlberechtigten ge­wählt. Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vor­sitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung.

 

(5) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen gegenüber dem Vor­sitzenden des Elternbeirats sind alle Wahlberechtigten befugt. Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschla­genen.

 

(6) Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Eltern­beirats geleitet. Der Vorsitzende sowie zwei von den Wahlbe­rechtigten aus ihrer Mitte bestellte Personen bilden den Wahl­vorstand. Der Wahlvorstand prüft die Zulässigkeit der Wahlvor­schläge, erstellt eine Vorschlagsliste der Kandidaten in alphabe­tischer Reihenfolge und gibt die Vorschlagsliste der Wahlver­sammlung bekannt.

 

(7) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vor­schlagsliste gewählt. Die Wahl wird durch persönliche Stimmab­gabe vorgenommen. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind. Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgegeben. Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind.

 

(8) Das Wahlergebnis wird vom Wahlvorstand festgestellt und in der Wahlversammlung bekanntgegeben. Enthält ein Stimmzettel Namen von nicht wählbaren Personen oder wurden mehr Stim­men abgegeben, als Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind, so ist der Stimmzettel ungültig. Wird ein Kandidat in einem Stimmzettel mehrfach genannt, so darf er nur einmal gezählt werden. Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewer­ber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stim­mengleichheit entscheidet das Los.

 

(9) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahl­versammlung, die zu den Schulakten genommen wird.

 

(10) Ist weder ein Vorsitzender des Elternbeirats noch dessen Vertreter im Amt, so werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.

 

(11) Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der Wahlbestimmungen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleitung anfechten. Diese entscheidet über die Wahlan­fechtung binnen eines Monats abschließend.

 

§ 13            Wahl des Vorsitzenden

 

Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Vertreter. Die Wahl erfolgt in der Regel schriftlich und geheim. Die Einladung obliegt dem Vorsitzenden des Elternbeirats, der die Wahl des neuen Eltern­beirats geleitet hat, ansonsten dem Schulleiter.

 

 

VI. Abschnitt                Inkrafttreten

 

§ 14            Inkrafttreten

 

Diese Ordnung gilt an ..............................................................

 

..................................................................................................

 

ab .......................................................................................... .

 

 

 

 

Skizze

 

 

Vorsitzender (Vertreter) des Elternbeirats

wird aus der Mitte des Elternbeirats gewählt

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Der Elternbeirat

besteht aus den 7 Jahrgangsstufensprechern der Jahrgänge 5 - 11

und 7 in der Wahlversammlung gewählten Mitgliedern

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Der Jahrgangsstufensprecher (Vertreter)

wird von den Klassenelternsprechern

der entsprechenden Klassen gewählt

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Der Klassenelternsprecher (Vertreter)

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wird aus der Mitte der Klassenelternversammlung gewählt.

 

 

 

 

Ordnung für das Schulforum

 

 

§ 1              Aufgaben

 

(1) An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforum eingerichtet.

 

(2) Das Schulforum berät Fragen, insbesondere pädagogischer Art, die Schüler, Eltern, Schulleiter und Lehrer gemeinsam be­treffen, gibt Empfehlungen ab und nimmt Anregungen auf.

 

(3) Insbesondere berät das Schulforum Möglichkeiten gemeinsa­mer Veranstaltungen von Schülern, Eltern und Lehrern und führt diese durch. Es berät auch über Maßnahmen zur Verbesse­rung der Zusammenarbeit von Lehrern und Eltern.

 

(4) Dem Schulforum wird insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme gegeben

 

1. zu wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Eltern oder des Elternbeirats vorgeschrie­ben ist,

 

2. zu Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in der Schule,

 

3. zum Erlaß einer Hausordnung,

 

4. zur Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung,

 

5. zu Baumaßnahmen.

 

(5) Das Schulforum vermittelt ferner auf Antrag eines Betroffe­nen bei Konflikten zwischen Schülern und Lehrern. Ordnungs­maßnahmen, bei denen die Mitwirkung des Elternbeirats vorge­sehen ist, werden im Schulforum nicht behandelt.

 

§ 2              Zusammensetzung

 

Das Schulforum besteht aus je drei Eltern, Schülern und Lehrern. Die Eltern werden vom Elternbeirat bestimmt. Die Lehrer wer­den von der Lehrerkonferenz gewählt. Diese bestimmt die Amtsdauer der Lehrer. Die Schüler werden durch den Schülerausschuß vertreten.

 

§ 3              Geschäftsgang

 

(1) Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter; er hat kein Stimmrecht. Das Schulforum wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Es ist ferner auf Ver­langen von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen. Die Mit­glieder haben ein Vorschlagsrecht für die Tagesordnung.

 

(2) Das Schulforum tagt nicht öffentlich. Es ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und minde­stens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stim­menmehrheit gefaßt.

 

(3) Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesord­nungspunkte andere Personen hinzuziehen. Der Schulträger kann verlangen, an den Sitzungen des Schulforums teilzuneh­men.

 

(4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Elternbeirat zu übermitteln ist.

 

(5) Die Mitglieder des Schulforums haben auch nach Beendi­gung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit be­kanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu be­wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

(6) Wird einem Beschluß des Schulforums von der für die Ent­scheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies ge­genüber dem Schulforum - auf dessen Antrag schriftlich - zu be­gründen.

 

§ 4              Inkrafttreten

 

Diese Ordnung gilt an ..................................................................

 

......................................................................................................

 

ab ............................................................................................... .